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12. Sep 2017, 12:50 | Beitrag
#1
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Grenadier Beiträge: 14 Gruppe: Members Mitglied seit: 07.09.2017 |
Hallo Infanteristen
ich habe schon geschaut, aber leider war meine Suche nach einem passenden bereits existierenden Thread erfolglos, daher hoffe ich es ist okay, wenn ich dazu einfach ein neues Thema starte. Gibt es irgendwelche Sachen die ich beachten muss, wenn ich mir für zu Hause eine Gas/Schreckschuss Pistole kaufen möchte? Fragen sind dabei im speziellen... - benötige ich einen Waffenschein? - gibt es Voraussetzungen beim Kauf, die ich beachten muss (Führungszeugnis / Ausweis etc.)? - gibt es Regeln, wie ich die Waffe zu Hause aufbewahren muss? - gibt es Regeln, was den Transport der Waffe angeht (zum Beispiel: Verboten im Auto ins Handschuhfach zu legen)? Sorry, falls dumm klingende Fragen dabei sind, dem ist nicht von mir beabsichtigt. Gruss Walter :-) |
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18. Sep 2017, 23:03 | Beitrag
#2
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Oberleutnant Beiträge: 2.420 Gruppe: Members Mitglied seit: 03.01.2006 |
Bezieht sich auf Kaitano:
Bei einer Beleidigung hast Du erstmal das Problem des Beweises und zweitens mit dem geeignetem Mittel. Es beschimpft Dich jemand- Du knallst ihm eine. Das Problem: Die Ohrfeige kam nach dem verbalen Angriff. Das dürfte auf eine strafmildernde Affekthandlung hinauslaufen, es sei denn Du kannst glaubhaft darlegen, dass die Beleidigungen fortgeführt worden wären, wenn Du nicht diese durch die Ohrfeige unterbunden hättest. Bei der Sachbeschädigung: Du erwischt jemanden auf frischer Tat, der eine Hauswand beschmiert: Es besteht die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme durch jedermann (§ 127 StPO). Grundsätzlich steht der Mensch über den Sachwert, es ist das mildeste erfolgversprechende Mittel anzuwenden. Der Staatsanwalt wird vermutlich unterstellen, dass die Sprühaktion durch eine einfache Ansprache hätte unterbunden werden können. Wenn die Ansprache in Form einer Beleidigung erfolgt wäre, wäre diese m. M. durch das Notwehrgesetz gedeckt, da sie den Sprayer dazu veranlassen sollte seine Sprühaktion zu unterlassen. Ein kontrolliertes zu Boden bringen und fixieren sollte durch §127 StPO gedeckt sein, Du kannst aber nicht bis zum Eintreffen der Polizei dann an ihm die übelsten Würge- und Hebeltechniken ausprobieren. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12. June 2024 - 06:55 |