Messer-Thread, Alles über Messer |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Messer-Thread, Alles über Messer |
Heute, 11:44 | Beitrag
#901
|
|
Divisionär Beiträge: 10.125 Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 |
Ein Tinker, Recruit oder ähnliches ginge auch.
-------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
|
|
|
Heute, 11:48 | Beitrag
#902
|
|
Oberleutnant Beiträge: 1.397 Gruppe: VIP Mitglied seit: 04.01.2008 |
Btw: Irgendwo iirc auf youtube hat jemand aufgrund einer amtlichen Auskunft darauf geschlossen, dass es in Deutschland illegal wäre, das einhändig bedienbare Rescue Tool im Auto mitzuführen. Ich teile diese Ansicht nicht. Man darf es aber nur dann aus dem Auto rausnehmen, wenn ich Anlass habe, es zu benutzen. Das hängt davon ab wo im Auto du es hast. Wenn das Messer sofort zugriffsbereit ist, dann ist es ein verbotenes Führen, da es sich um ein einhändig zu öffnendes Messer mit feststellbarer Klinge handelt. Quelle Urteil OLG Stuttgart https://openjur.de/u/354123.html Auszüge: ZITAT Durch die Aufbewahrung der Messer in seinem privaten Fahrzeug führte der Betroffene sie i. S. d. § 42 a Abs.1 WaffG. Das Führen ist hier nicht anders zu verstehen als sonst im WaffG (Erbs-Kohlhaas a.a.O. Rn.43; so wohl auch Steindorf/Heinrich/Papsthart Waffenrecht, 9. Aufl. § 42 a Rn.2 u. 1 mit Verweis auf Anlage 1 A 2 Nr.4 zum WaffG und § 1 Rn.46). Das Gesetzgebungsverfahren gibt keinen Hinweis, dass vom Gesetzgeber für § 42 a WaffG eine andere als die waffenrechtlich etablierte Definition von Führen gewollt gewesen wäre. Führen bedeutet somit auch hier, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG). Der PKW des Betroffenen stellt als bewegliche Sache kein befriedetes Besitztum i. S. des WaffG dar (MüKo-Heinrich, WaffG, § 1 Rn.172 m. w. N; Heller/Soschinka, a.a.O. Rn. 486).c) ZITAT Der Betroffene hat die Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis i. S. d. § 42 a Abs.2 S. 1 Nr.2 WaffG transportiert. Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Behältnis. ZITAT Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind. Dass das bei einem normaldenkenden Menschen nur Kopfschütteln auslösen kann, ist ein anderes Thema. Waffenrecht in Deutschland ist einfach schlecht gemacht und wird dann noch restriktiv angewendet. -------------------- |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14. May 2024 - 12:24 |