Improvisierte Panzerabwehr?, Erfahrungen der letzten 20 Jahre aus Irak/Afghanistan? |
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Improvisierte Panzerabwehr?, Erfahrungen der letzten 20 Jahre aus Irak/Afghanistan? |
4. Mar 2022, 10:37 | Beitrag
#31
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Fähnrich Beiträge: 102 Gruppe: Members Mitglied seit: 20.01.2015 |
wie sieht es eigentlich mit der guten alten Handflammpatrone aus?
Gibts die noch in irgendwelchen Beständen? Auch diese könnte man doch gut den Ukrainern zur Verfügung stellen. Oder ist das Wirkmittel zu "grausam" - vor allem wenn gegen (Begleit)Infanterie eingesetzt? |
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4. Mar 2022, 11:34 | Beitrag
#32
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Divisionär Beiträge: 9.826 Gruppe: Moderator Mitglied seit: 10.09.2003 |
Ziemlich sicher nicht mehr im Bestand.
Brandwaffen dürfen schon eingesetzt werden, halt nicht dort, wo Zivilisten besonders davon betroffen wären. -------------------- Europeans who remember their history understand better than most that there is no security, no safety, in the appeasement of evil (Ronald Reagan)
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4. Mar 2022, 15:01 | Beitrag
#33
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Oberst Beiträge: 14.968 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 22.02.2002 |
Ziemlich sicher nicht mehr im Bestand. Brandwaffen dürfen schon eingesetzt werden, halt nicht dort, wo Zivilisten besonders davon betroffen wären. Schon 2002 war die Meinung hier im Forum eher "nicht mehr in Verwendung" http://www.whq-forum.de/invisionboard/inde...c=12271&hl= Wobei wenn man DDR-Strela noch auf Lager hat... -------------------- /EOF
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4. Mar 2022, 21:43 | Beitrag
#34
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Oberleutnant Beiträge: 2.452 Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 |
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5. Mar 2022, 11:15 | Beitrag
#35
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Oberleutnant Beiträge: 2.420 Gruppe: Members Mitglied seit: 03.01.2006 |
Brandwaffen dürfen schon eingesetzt werden, halt nicht dort, wo Zivilisten besonders davon betroffen wären. Ob es als "besonders davon betroffen" gilt, wenn Zivilisten selbst die Dinger einsetzen? Artikel 1 Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und FreiwilligenKorps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen: 1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, 2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. daß sie die Waffen offen führen und 4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten. In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer" einbegriffen Artikel 2: Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beachtet Artikel 22 Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes. Artikel 23 Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist namentlich untersagt: a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres, c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat, d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird, e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen, f) der Mißbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer Abkommens, g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird, h) die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit. Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren Haager Landkriegsordnung d.h. bewaffnete Zivilisten sind im Krieg bis zur Besatzung nicht als Zivilisten, sondern als Teil der Verteidigungskräfte zu betrachten |
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5. Mar 2022, 15:59 | Beitrag
#36
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Oberleutnant Beiträge: 2.452 Gruppe: Members Mitglied seit: 17.07.2012 |
...d.h. bewaffnete Zivilisten sind im Krieg bis zur Besatzung nicht als Zivilisten, sondern als Teil der Verteidigungskräfte zu betrachten Somit dürfen dann Zivilisten Brandwaffen einsetzen, auch wenn sie selbst davon betroffen sind, da sie durch die Tatsache, dass sie sich bewaffnen, eben nicht mehr als Zivilisten gelten. Jedoch dürfen sie das natürlich nur dort, wo keine weiteren Zivilisten besonders betroffen sein könnten. Sofern diese sich nicht ebenfalls bewaffnet haben, denn dann wären es ja keine Zivilisten mehr. Klingt logisch. |
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