Waffenbesitzkarte, Frage zur Beantragung |
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Waffenbesitzkarte, Frage zur Beantragung |
19. Jan 2006, 20:24 | Beitrag
#1
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Leutnant Beiträge: 643 Gruppe: Members Mitglied seit: 02.07.2003 |
Ich habe habe Anfang September letzten Jahres meine Waffenbesitzkarte beantragt. Die Voraussetzungen erfülle ich alle (Tresor, Sachkundenachweis, Trainingsnachweis, über 25 Jahre alt, reines polizeiliches Führungszeignis). Leider hat mein Sachbearbeiter mir bis heute imme noch keine WBK ausgestellt.
Leider bin ich beruflich immer in einer anderen Stadt als in der, in der ich meinen Hauptwohnsitz habe. Dort bin ich nur am Wochenende. Nun hat mich der Sachbearbeiter zu einen persönlichen Termin gebeten, damit er mich mal "kennenlernen" kann. Das ist für mich halt recht schwierig, da ich ja die ganze Woche immer in anderen Städten bin und deutsche Beamte am Wochenende meistens nicht arbeiten. Ich habe ihm schon angeboten, dass ich meinen Lebenslauf und ein Foto schicken kann, er besteht aber auf den persönlichen Kontakt. Nun meine Frage: Wo steht im Waffengesetz, das ein persönliches Kennenlernen erforderlich ist, damit man seine WBK bekommt? |
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19. Jan 2006, 21:22 | Beitrag
#2
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Generalleutnant a. D. Beiträge: 21.711 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 08.05.2001 |
Dieser Thread bei den WO Kollegen dürfte für dich interressant sein.
Da musst du dich evtl. registrieren, um das lesen zu können, aber es lohnt sich. ;) |
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19. Jan 2006, 21:32 | Beitrag
#3
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Leutnant Beiträge: 643 Gruppe: Members Mitglied seit: 02.07.2003 |
Danke schon mal!
"Solange man nur darum gebeten wird, ist ja auch alles im grünen Bereich. Eine Verpflichtung hierzu besteht im Waffenrecht allerdings nicht, denn gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt folgendes: "Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Aussage besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschriften besonders vorgesehen ist." § 39 WaffG führt zwar diverses zur Auskunfts- und Vorzeigepflicht aus, verpflichtet aber nicht zum persönlichen Erscheinen." |
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19. Jan 2006, 21:49 | Beitrag
#4
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Leutnant Beiträge: 643 Gruppe: Members Mitglied seit: 02.07.2003 |
Hast mir wirklich super geholfen. Habe gerade mal ein Schreiben aufgesetzt.
Sehr geehrter Herr XXX, leider ist es mir in nächster Zeit nur sehr schwer möglich, mich bei Polizeihauptkommissar XXX persönlich vorzustellen. Insgesamt ist es mir jedoch fraglich, wieso ich persönlich für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte in Erscheinung treten muss. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz gilt folgendes: "Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Aussage besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschriften besonders vorgesehen ist." Eine derartige Pflicht ist mir im Waffengesetz nicht ersichtlich. Zwar führt § 39 WaffG diverses zur Auskunfts- und Vorzeigepflicht aus, verpflichtet aber nicht zum persönlichen Erscheinen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die gesetzliche Verpflichtung näher erläutern würden. Vielen Dank und mit freundlichem Gruß |
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19. Jan 2006, 23:53 | Beitrag
#5
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Oberleutnant Beiträge: 1.105 Gruppe: Members Mitglied seit: 14.07.2002 |
Ist ihm Deine Situation bekannt?
Ansonsten hoffe ich mal für Dich,daß Du nicht aus NRW kommst... Was die sich dort gerade zurechtbiegen,geht auf keine Kuhhaut mehr. |
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19. Jan 2006, 23:57 | Beitrag
#6
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Generalleutnant a. D. Beiträge: 21.711 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 08.05.2001 |
Deswegen: Rechtschutzversicherung und FWR! SOFORT!
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19. Jan 2006, 23:57 | Beitrag
#7
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Oberleutnant Beiträge: 1.215 Gruppe: VIP Mitglied seit: 26.04.2003 |
aber der beamte ist ja auch nicht verpflichtet dir die wbk auszustellen. also wenn er dich sehen will um seine entscheidung zu treffen...
p.s. ich konnte mich vor dem polizei interview drücken allerdings ist es in luxemburg auch pflicht -------------------- „You can have my gun when you can pry it loose from my cold, dead hand“
"When an armed man guardeth his home, thieves are as Swiss-cheese in the night air." - Book of Stoner, Chapter 15, Verse 223 |
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20. Jan 2006, 12:29 | Beitrag
#8
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Generalleutnant a. D. Beiträge: 21.711 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 08.05.2001 |
QUOTE(anschobi @ 19.01.2006, 23:57) aber der beamte ist ja auch nicht verpflichtet dir die wbk auszustellen. Ist er! Wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, hat er dem Antrag auf Durchführung des Waffengesetzes zu bearbeiten. So nennt sich das nämlich im Amtsdeutsch. Viele meinen immer noch, das sie vom Wohl und Wehe des Beamten abhängig sind. Der ist aber nicht mehr als ein an Recht und Gesetz gebundener Dienstleister. Auch wenn einige Beamte das anders sehen. |
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20. Jan 2006, 14:30 | Beitrag
#9
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Hauptmann Beiträge: 3.116 Gruppe: Members Mitglied seit: 20.09.2005 |
Wie lange dauert das eigentlich im Normalfall, bis man seine WBK ausgestellt bekommt?
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20. Jan 2006, 15:06 | Beitrag
#10
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Generalleutnant a. D. Beiträge: 21.711 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 08.05.2001 |
Der gesamte Vorgang bei der Behörde sollte nicht länger als 4 - 5 Wochen dauern. Wobei der Zentralregisterauszug am längsten dauert.
Ist dieser Vorhanden, kann das in 20 Minuten erledigt sein. |
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21. Jan 2006, 00:25 | Beitrag
#11
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Hauptmann Beiträge: 2.687 Gruppe: Members Mitglied seit: 14.07.2005 |
Natürlich ist der Beamte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung der WBK verpflichtet! Er ist schließlich an Recht und Gesetz gebunden.
Wenn sich über längere Zeit gar nichts tut kann man auch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht ziehen, hier Untätigkeitsklage. Das unberechtigte Verzögern einer Entscheidung -ob positiv oder negativ- ist nicht statthaft. Allerdings, bevor man den Holzhammer auspackt, immer erstmal freundlich-naiv fragen "was fehlt Ihnen denn noch an Unterlagen, um zu entscheiden?" Wenn sich dann nichts tut, mal an das Legalitätsprinzip erinnern. ;-) -------------------- Das staendige Nachgeben der Klugen begruendet die Diktatur der Dummen.
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21. Jan 2006, 00:46 | Beitrag
#12
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Oberst Beiträge: 6.349 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 25.01.2002 |
mal ne andere frage: was kostet die ausstellung einer WBK inklusive der berühmt-berüchtigten MPU insgesamt (so über dem daumen geschätzt)
ich habe leider von den gesammtkosten so gar keine Vorstellung -------------------- Linker Gutmensch aus Überzeugung!
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21. Jan 2006, 12:40 | Beitrag
#13
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Generalleutnant a. D. Beiträge: 21.711 Gruppe: WHQ Mitglied seit: 08.05.2001 |
MPU zwischen 30,- und 600,- Euro.
WBK ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. WBK mit 2 Voreinträgen dürfte so um die 100,- liegen. Der pure Wucher. |
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21. Jan 2006, 13:02 | Beitrag
#14
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Oberleutnant Beiträge: 1.105 Gruppe: Members Mitglied seit: 14.07.2002 |
Also,ich habe damals nach Gebührenordnung blablabla gelöhnt:
Gelbe WBK ( noch die "alte" ) 56,24€ Die ersten beiden Voreinträge auf "grün" je 40,90€ ( danach wird's teurer,wenn ich nicht irre ) + 25,56€ je dazugehörigen Muneintrag. ( Bei zeitgleichem Voreintrag mehrerer Waffen ist im Normalfall nur 1mal die Gebühr zu löhnen,aber auch das wird unterschiedlich gehandhabt... ) Dann jeweils 12,78€ für die Eintragung der Waffen. |
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