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> Messer-Thread, Alles über Messer
Glorfindel
Beitrag Heute, 11:44 | Beitrag #901
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Ein Tinker, Recruit oder ähnliches ginge auch.


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Cuga
Beitrag Heute, 11:48 | Beitrag #902
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ZITAT(Glorfindel @ 13. May 2024, 16:50) *
Btw: Irgendwo iirc auf youtube hat jemand aufgrund einer amtlichen Auskunft darauf geschlossen, dass es in Deutschland illegal wäre, das einhändig bedienbare Rescue Tool im Auto mitzuführen. Ich teile diese Ansicht nicht. Man darf es aber nur dann aus dem Auto rausnehmen, wenn ich Anlass habe, es zu benutzen.


Das hängt davon ab wo im Auto du es hast.
Wenn das Messer sofort zugriffsbereit ist, dann ist es ein verbotenes Führen, da es sich um ein einhändig zu öffnendes Messer mit feststellbarer Klinge handelt.
Quelle Urteil OLG Stuttgart
https://openjur.de/u/354123.html

Auszüge:
ZITAT
Durch die Aufbewahrung der Messer in seinem privaten Fahrzeug führte der Betroffene sie i. S. d. § 42 a Abs.1 WaffG. Das Führen ist hier nicht anders zu verstehen als sonst im WaffG (Erbs-Kohlhaas a.a.O. Rn.43; so wohl auch Steindorf/Heinrich/Papsthart Waffenrecht, 9. Aufl. § 42 a Rn.2 u. 1 mit Verweis auf Anlage 1 A 2 Nr.4 zum WaffG und § 1 Rn.46). Das Gesetzgebungsverfahren gibt keinen Hinweis, dass vom Gesetzgeber für § 42 a WaffG eine andere als die waffenrechtlich etablierte Definition von Führen gewollt gewesen wäre. Führen bedeutet somit auch hier, über die fraglichen Gegenstände die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums auszuüben (s. Anlage 1 A 2 Nr.4 WaffG). Der PKW des Betroffenen stellt als bewegliche Sache kein befriedetes Besitztum i. S. des WaffG dar (MüKo-Heinrich, WaffG, § 1 Rn.172 m. w. N; Heller/Soschinka, a.a.O. Rn. 486).c)


ZITAT
Der Betroffene hat die Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis i. S. d. § 42 a Abs.2 S. 1 Nr.2 WaffG transportiert. Ein PKW ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Behältnis.


ZITAT
Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.


Dass das bei einem normaldenkenden Menschen nur Kopfschütteln auslösen kann, ist ein anderes Thema. Waffenrecht in Deutschland ist einfach schlecht gemacht und wird dann noch restriktiv angewendet.




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ZITAT(Nite @ 18. Aug 2023, 23:51) *
Österreich ist wenn man den Balkan mit deutscher Bürokratie kreuzt
 
Glorfindel
Beitrag Heute, 14:49 | Beitrag #903
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Danke für den Entscheid. Damit ist wohl alles kla. Auch wenn dieser Entscheid und die Ausführungen in den Kommentaren so ziemlich dem "gesunden Menschenverstand" widersprechen, auch wenn sie juristisch überzeugen mögen. Es ist überhaupt nicht einzusehen, was das Problem ist, wenn man ein solches Messer im Auto transportiert. Im Weiteren ist es nicht sachgerecht, für ein Victorinox Rescue Tool die gleichen Aufbewahrungsvorschriften ("verschlossenes Behältnis") wie z.B für eine Pistole vorzusehen.

Klar, man kann darüber diskutieren, ob es Einhandtaschenmesser wirklich braucht. Die Antwort ist wohl nein, sie sind einfach praktisch, aber benötigen tut man sie eigentlich nicht. Aber schaden sie wirklich?

Ich mag mich da erinnern an einem Fall von mir (ich bin als Rechtsanwalt in der Schweiz tätig). Relativ viele Personen kommen mit dem Gesetz in Konflikt, weil Sie Airsoft- oder Spielzeugwaffen im Internet im Ausland bestellen und dafür braucht es in den meisten Fällen eine Bewilligung, auch wenn solche Airsoftwaffen in der Schweiz ab 18 Jahren frei erhältlich sind.

Eine Klientin von mir hat für ihren Sohn auf Amazon in einem Set zwei Spielzeug-Waffen bestellt für irgendwie Euro 19.90. Diese Spielzeug-Waffen waren zwar schwarz (mit orange), sahen aber nicht wirklich wie Waffenimitationen aus. Die Ladung wurde vom Zoll abgefangen (eine zweite Sendung nach Reklamation kam dann an). Der Zoll erstattete Anzeige und die Staatsanwaltschaft stellte einen Strafbefehl aus. Dieser ging vor Gericht, weil die Frau irgendeine Meldung an das Migrationsamt nicht akzeptieren wollte. Ich verteidigte die Frau vor einem (Land-) Gericht hier. Der Richter meinte nur nach kurzer Pause am Schluss: Es gebe sicher einen Freispruch, wieso müsse er sich noch überlegen. Die Frau bekam noch eine Entschädigung von zirka tausend Franken, weil sie einen Anwalt beiziehen musste.

Der Beitrag wurde von Glorfindel bearbeitet: Heute, 14:50


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