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> Unterbezahlte Rechtsanwälte, Oder wie man Internetforen kaputt macht
Der Kommissar
Beitrag 12. Jun 2005, 01:28 | Beitrag #1
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Abmahnung eines Rechtsanwalts wegen der Benutzung eines Markennamens in einem Forum. Siehe auch hier

Ich glaub wir haben zu viele Anwälte und ein in einigen Bereichen zu liberales Recht.  :wall  :tock

MfG Der Kommissar

(wenn unbedingt nötig, dann nach Medien verschieben)


--------------------
"Der Krieg ist ein Vorgang, bei dem sich Menschen umbringen,
die einander nicht kennen, und zwar zum Ruhm und Vorteil
von Leuten, die einander kennen, aber nicht umbringen."
Paul Ambroise Val‚ry (1871 - 1945)
 
A.Sec.Squad
Beitrag 12. Jun 2005, 08:06 | Beitrag #2
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Hinsichtlich der Anwälte könntest du durchaus Recht haben. Was den Fall anbelangt, sollten wir erstmal den weiteren Fortgang betrachten.

Bin zwar kein Jurist, aber der gesunde Menschenverstand (der hierzulande immer noch weiter verbreitet ist als in Amiland) sagt mir, dass die nicht weit kommen werden.


--------------------
Ich bin verwirrt.
 
BMW Freak
Beitrag 12. Jun 2005, 10:17 | Beitrag #3
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Ähm, sollten die Forenbetreiber das wünschen können wir meinen Nutzernamen ändern.
Nur mal so am Rande.
 
-gorsch-
Beitrag 12. Jun 2005, 10:38 | Beitrag #4
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gibt es eigentlich ähnliche ansprüche auf veränderte firmenlogos?


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Eismarder
Beitrag 12. Jun 2005, 11:08 | Beitrag #5
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Oh verdammt, das Edelweiß ist eine geschützte Pflanzenart. Nicht daß ich wegen Mißbrauch angeklagt werde. Meins ist dazu noch blau!  ;)

Aber im Ernst. Wenn das Forenmitglied nur den Namen (bzw. einen ähnlichen) einer Firma gebraucht hat und nicht zusätzlich noch als solche aufgetreten ist denke ich mal hat die Klage bzw. Abmahnung wenig Erfolg. Bin mal gespannt !


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Saburo Sakai - 1916 - 2000  /  64 Abschüsse
 
Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 11:37 | Beitrag #6
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Was ist daran so neu, oder aufregend, das machen arbeitslose Juristen seit es das Internet gibt und Opfer gibt es genug.
Mit Abmahnungen lässt sich halt gut Geld verdienen.

Der Streitwert von 100.000 Euro ist völlig aus der Luft gegriffen und hat zwei Funktionen, er soll dem Adressaten der Abmahnung Angst machen und er sorgt für hohe Anwaltskosten weiterhin können Juristen in der Regel nicht rechnen und von 100.000 ausgehend ist es sehr einfach die Kosten zu errechnen wink.gif


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"Dass Atombomben auf Deutschland gefallen wären, hat eher strategische Gründe und sollte man nicht persönlich nehmen... ."
"Wenn ich groß bin, geh ich zur Volksarmee: Ich lade die Kanone, rumbumm bumm, rumbumm bumm... ."
 
-=v00d00=-
Beitrag 12. Jun 2005, 11:47 | Beitrag #7
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Das heisst wenn ich mich mit dem Nick Coca Cola anmelden würde, müsste Der Herr des Lichts dicht machen? mata.gif wallbash.gif Deutschland...


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Hubraum ist durch nichts zu ersetzen - ausser durch Blaulicht!
 
Fennek
Beitrag 12. Jun 2005, 11:50 | Beitrag #8
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Ich habe das nicht ganz verstanden, hat der Betreiber, sprich Admin des Forums diesen "zweifelhaften" Nickname, oder nur ein im Grunde völlig unbeteiligtes Mitglied?
 
Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 11:51 | Beitrag #9
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QUOTE(=v00d00=- @ 12.06.2005, 12:47)
Das heisst wenn ich mich mit dem Nick Coca Cola anmelden würde, müsste Der Herr des Lichts dicht machen? mata.gif wallbash.gif Deutschland...

Quark, weniger Polemik und Hirn einschalten nur weil ein Anwalt einen Brief schreibt heißt das nicht das er in irgendeinem Punkt recht hätte und vor Gericht auch nur den Hauch einer Chance hat, alles klar?

edit: Nur ein User verwendet den Nickname.


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lastdingo
Beitrag 12. Jun 2005, 11:51 | Beitrag #10
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Naja, dein nick ist der eingetragene Markenname einer veralteten Grafikkarte^^


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Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 11:52 | Beitrag #11
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QUOTE(lastdingo @ 12.06.2005, 12:51)
Naja, dein nick ist der eingetragene Markenname einer veralteten Grafikkarte^^

rofl.gif  :rofl


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DarkmanSB
Beitrag 12. Jun 2005, 15:58 | Beitrag #12
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QUOTE
Quark, weniger Polemik und Hirn einschalten nur weil ein Anwalt einen Brief schreibt heißt das nicht das er in irgendeinem Punkt recht hätte und vor Gericht auch nur den Hauch einer Chance hat, alles klar?

Da hat er vollkommen Recht!!! Es ist nicht alles war, was ein Rechtsverdreher schreibt!!!


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goschi
Beitrag 12. Jun 2005, 16:08 | Beitrag #13
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QUOTE(DarkmanSB @ 12.06.2005, 16:58)
Da hat er vollkommen Recht!!! Es ist nicht alles war, was ein Rechtsverdreher schreibt!!!

in diesem Zitat ist aber sehr viel Ironie biggrin.gif lol.gif


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Wer zum Denken nachdenkseiten braucht, denkt auch, dass ihm ihm die Tankkarte das tanken abnimmt.

Qui tacet, consentire videtur
ZITAT(Forodir @ 31. May 2023, 20:26) *
Dass die Russen viele Verluste haben aufgrund ihrer offensiven Vorgehensweise, die sie sich bei Zapp Brannigan abgeschaut haben, ist davon unbenommen.
 
Kettenklopper
Beitrag 12. Jun 2005, 16:18 | Beitrag #14
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Ein Bekannter hat ein ähnliches schreiben wegen seinem Online-shop zu Hause liegen.
Es geht um einen Aufkleber der Eindeutig durch seine gesamte Gestaltung auf einen von einem Niedersächsischen Weltweit operierenden Autohersteller verwendeten (Leider heute nicht mehr) Spiralladerhindeutet und in keinster weise auf eine Klamottenfirma.
Naja, mal sehen was davon wird.

Mfg Kk


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Ich bin so männlich, dass ich beim kacken zwischendurch aufstehe, um ja nicht im sitzen zu pinkeln!
 
Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 17:36 | Beitrag #15
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QUOTE(goschi @ 12.06.2005, 17:08)
QUOTE(DarkmanSB @ 12.06.2005, 16:58)
Da hat er vollkommen Recht!!! Es ist nicht alles war, was ein Rechtsverdreher schreibt!!!

in diesem Zitat ist aber sehr viel Ironie biggrin.gif lol.gif

Ohja  :D  :D  :D


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peter
Beitrag 12. Jun 2005, 18:15 | Beitrag #16
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da die im § 14 abs 1 markengesetz genannten bedingungen in meinen (laien-) augen nicht im entferntesten erfüllt sind, könnte man sich doch überlegen, den anwalt wegen nötigung und, soweit der anwalt nicht auf antrag des vermeintlich geschädigten sondern aus eigenem antrieb tätig wurde und den vermeintlich geschädigten im nachhinein informierte, wegen verleumdung anzeigen.


mkg peter (dieses semester rechtprüfung hmpf.gif )


--------------------
"Was habt Ihr denn gedacht?"
 
Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 18:29 | Beitrag #17
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QUOTE(peter @ 12.06.2005, 19:15)
da die im § 14 abs 1 markengesetz genannten bedingungen in meinen (laien-) augen nicht im entferntesten erfüllt sind, könnte man sich doch überlegen, den anwalt wegen nötigung und, soweit der anwalt nicht auf antrag des vermeintlich geschädigten sondern aus eigenem antrieb tätig wurde und den vermeintlich geschädigten im nachhinein informierte, wegen verleumdung anzeigen.


mkg peter (dieses semester rechtprüfung hmpf.gif )

Er hat den vermeintlich Geschädigten informiert, es liegt ja eine Vollmacht anbei. Zum Thema Nötigung hören wir nochmal den Kollegen Osaka, dann darf der auch mal, aber ich würde sagen Nötigung ist hier nicht gegeben.

Rechtsprüfung BWL?


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"Dass Atombomben auf Deutschland gefallen wären, hat eher strategische Gründe und sollte man nicht persönlich nehmen... ."
"Wenn ich groß bin, geh ich zur Volksarmee: Ich lade die Kanone, rumbumm bumm, rumbumm bumm... ."
 
osaka
Beitrag 12. Jun 2005, 21:32 | Beitrag #18
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Wenn man vom Teufel spricht biggrin.gif:
also für Nötigung (§ 240 StGB) brauch mer ein Nötigungsmittel. Das wäre "Gewalt" oder "Drohung mit einem empfindlichen Übel". Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt.
Bei beiden Definitionen hör ich im konkreten Fall schon das Eis bröckeln biggrin.gif (weil is verdammt dünn)
 
osaka
Beitrag 12. Jun 2005, 21:37 | Beitrag #19
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Seite 5/6:
"eine Vertragsstrafe ich Höhe von 100.000€ zu zahlen..."

Solche Lappen. Die sollen erstmal schreiben lernen. Totlachen würde ich mich! Der Streitwert is ja nu auch erstunken und erlogen. Da kommt wieder dieses arrogante Zivilrechtspack und meint sich aufspielen zu müssen. Unglaublich. Da hätte ich ja richtig Lust ne Klageerwiederung zu schreiben. Oder persönlich vorbei und den Verfasser mal so richtig auslachen biggrin.gif
 
Autolyse
Beitrag 12. Jun 2005, 22:21 | Beitrag #20
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QUOTE(osaka @ 12.06.2005, 22:32)
Wenn man vom Teufel spricht biggrin.gif:
also für Nötigung (§ 240 StGB) brauch mer ein Nötigungsmittel. Das wäre \"Gewalt\" oder \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\". Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt.
Bei beiden Definitionen hör ich im konkreten Fall schon das Eis bröckeln biggrin.gif (weil is verdammt dünn)

Na ja, wenn man 100.000€ zahlen müsste, dann wäre das doch schon ein empfindliches Übel für den Geldbeutel. biggrin.gif


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Man stelle sich mal vor Wilhelm Conrad Röntgen hätte mit Nachnamen Leutheusser-Schnarrenberger geheißen. Wieviel Arbeitszeit jeden Tag im Gesundheitssystem verlorenginge.
ZITAT(Goschi)
Und für echte Männer und überhaupt, DAMALS™ war alles besser!
 
Wodka
Beitrag 12. Jun 2005, 22:31 | Beitrag #21
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QUOTE(Autolyse @ 12.06.2005, 23:21)
QUOTE(osaka @ 12.06.2005, 22:32)
Wenn man vom Teufel spricht biggrin.gif:
also für Nötigung (§ 240 StGB) brauch mer ein Nötigungsmittel. Das wäre \"Gewalt\" oder \"Drohung mit einem empfindlichen Übel\". Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt.
Bei beiden Definitionen hör ich im konkreten Fall schon das Eis bröckeln biggrin.gif (weil is verdammt dünn)

Na ja, wenn man 100.000€ zahlen müsste, dann wäre das doch schon ein empfindliches Übel für den Geldbeutel. biggrin.gif

"Zahle 100.000 Euro sonst...", das könnte man in der Tat als empfindliches Übel auslegen, aber das Schreiben ist ja so formuliert, dass man bei nicht handeln innerhalb der Frist und nicht bezahlen der Kosten der Abmahnung, dem Mandanten raten wird eine Entscheidung vor Gericht herbeizuführen.

Das Gericht wird folgendes entscheiden: "Die Klage wird abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens."

Ich kann da kein empfindliches Übel sehen, gerade bei einem Anwaltsschreiben kommt es durchaus auf die Formulierung an und auch ein Anwaltsschreiben kann Nötigung sein, wenn es nicht gut formuliert ist, aber das sollte ein Jurist ja können.


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"Dass Atombomben auf Deutschland gefallen wären, hat eher strategische Gründe und sollte man nicht persönlich nehmen... ."
"Wenn ich groß bin, geh ich zur Volksarmee: Ich lade die Kanone, rumbumm bumm, rumbumm bumm... ."
 
peter
Beitrag 13. Jun 2005, 08:27 | Beitrag #22
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[QUOTE=Wodka,12.06.2005, 23:31]Na ja, wenn man 100.000€ zahlen müsste, dann wäre das doch schon ein empfindliches Übel für den Geldbeutel. biggrin.gif[/quote]
\"Zahle 100.000 Euro sonst...\", das könnte man in der Tat als empfindliches Übel auslegen...
[/QUOTE]
so dachte ich mir das.

ein semester recht im 4. semester mechatronik (fh).


mkg peter


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"Was habt Ihr denn gedacht?"
 
Chiron
Beitrag 13. Jun 2005, 10:23 | Beitrag #23
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Anschlussfrage an die Juristen: Nehmen wir an der weitere Verlauf sei:
- Forenbetreiber besorgt sich vernünftigen Rechtsbeistand, dieser schreibt angemessen formulierte Antwort
- Möchtegern-Kläger sieht seinen Bluff geplatzt und zieht den Schwanz ein

Ist es nun möglich und sinnvoll dem Fast-Kläger die Rechtsanwaltskosten des Forenbetreibers aufzubürden?

Denn schließlich hat der Fast-Kläger bei ihm ja mittels dieser, nennen wir es mal "konstruierten", Klagedrohung diesen "Schaden" verursacht, denn bei einer Klagedrohung über 100000 Euronen wird wohl jeder einen Anwalt nehmen.
 
GFF_phoenix
Beitrag 13. Jun 2005, 10:44 | Beitrag #24
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hmm, bezahlt dann nicht wenn man eine rechtsschutzversicherung hat, die versicerung? zumindest in deutschland.


--------------------
Ludimus non laedimus!

 
Chiron
Beitrag 13. Jun 2005, 12:57 | Beitrag #25
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@GFF_phoenix.
1) ...und wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat?
2) Die Rechtsschutzversicherung gehört ja zur geschädigten Partei. Sollte es rechtliche Ansprüche an den Verursacher geben, ist es ja egal ob der Geschädigte oder seine RSV den Anwalt bezahlt und es sich vom Verursacher zurückholt.

Es geht mir darum ob "die Justiz" Anwaltskosten für Klagedrohungen die nicht vor dem Richter enden als "Schaden" ansieht, oder als "allgemeines Lebensrisiko".
Oder ob gar die Meinung vorherrscht das jeder sich im Markenrecht so gut auskennen sollte das er als "recht und billig denkender" gar keinen Rechtsbeistand braucht.

Sicherlich sind dem "Verursacher" auch Anwaltskosten entstanden, aber wenn die des "Nicht-wirklich-Beklagten" nicht ersetzt werden, dann kann theoretisch jemand mit tieferen Taschen als ich und genügend Motivation ("Mir egal wieviel es kostet, hauptsache er muss auch zahlen") mir (bzw meiner RSV) mit Pseudo-Klagedrohungen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Ist das tatsächlich juristisches Niemandsland?
 
osaka
Beitrag 13. Jun 2005, 19:06 | Beitrag #26
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QUOTE(Chiron @ 13.06.2005, 11:23)
Anschlussfrage an die Juristen: Nehmen wir an der weitere Verlauf sei:
- Forenbetreiber besorgt sich vernünftigen Rechtsbeistand, dieser schreibt angemessen formulierte Antwort
- Möchtegern-Kläger sieht seinen Bluff geplatzt und zieht den Schwanz ein

Ist es nun möglich und sinnvoll dem Fast-Kläger die Rechtsanwaltskosten des Forenbetreibers aufzubürden?


Mann, bis 19.30h Uni gehabt und jetzt geht das hier schon wieder weiter... unglaublich biggrin.gif

Soweit ich das richtig sehe meinst Du die Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme?!
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
QUOTE

§ 269 ZPO
Klagerücknahme

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.


Interessant is Absatz 3
 
Wodka
Beitrag 13. Jun 2005, 19:13 | Beitrag #27
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@Osaka § 269 III ZPO bei Klagerücknahme, was aber wenn die Klage nur "angedroht", bzw. in Aussicht gestellt wird? Von dieser Möglichkeit aber kein Gebrauch gemacht wird? Ist § 269 III ZPO dann wirklich auch anwendbar, ich denke jetzt rein vom Verständnis der Vorschrift her nicht, kann aber auch zum Schrank gehen und nachschauen, bin gerade so träge wink.gif


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André1
Beitrag 13. Jun 2005, 21:37 | Beitrag #28
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http://www.ironsport.de/klage_gegen_forum2.html

rofl.gif  rofl.gif  rofl.gif
 
Wodka
Beitrag 13. Jun 2005, 21:47 | Beitrag #29
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QUOTE(André1 @ 13.06.2005, 22:37)

Nette Antwort  biggrin.gif

edit: @Kollege Osaka, Anspruch auf Anwaltskosten aus § 823 BGB und nicht aus ZPO, da keine Klage, hab ich also doch richtig gelegen.


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Desert Hawk
Beitrag 13. Jun 2005, 21:58 | Beitrag #30
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Die Antwort hat was... biggrin.gif

Glück Ab
Desert Hawk


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