ZITAT(Kreuz As @ 19. Jun 2013, 11:33)
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§ 61 Begriffsbestimmung
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt,
ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperrungen, Diensthunde, Dienstpferde,
Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen.
http://www.polizeirecht.de/polizeiaufgaben...iche_GrundlagenDer Einsatz von Hilfsmitteln körperlicher Gewalt ist mit Ausnahme von Sprengmitteln (nicht gegen Personen) und Fesseln im Gegensatz zum Waffen- und speziell Schußwaffengebrauch nicht weiter eingeschränkt.